Verteidigungs­strategie bei Geldstrafen im Verwaltungs­strafrecht

Typische Fälle

Im Alltag sind Personen dem Risiko einer Verwaltungsstrafe in allen Lebensbereichen ausgesetzt. Vorrangig ist man sich dem Risiko im Zusammenhang mit dem Betrieb eines PKWs bewusst. Beispielhaft sei das Risiko einer Geschwindigkeitsüberschreitung, des Falschparkens, von Alkohol oder Drogen am Steuer, einer unzulässigen Änderung am Fahrzeug (Auto-Tuning) oder der Verwendung von ausländischen Kennzeichen erwähnt.

Im Tierschutzrecht werden oft unerwartet hohe Geldstrafen verhängt, beispielsweise aufgrund einer rechtswidrigen Haltung von Hunden. Zudem spielen Verwaltungsstrafen regelmäßig im Wohnrecht, zB bei verbotenen Ablösen, und im Brandschutz, etwa im Fall einer nicht ordnungsgemäß erhaltenen Gastherme, eine Rolle. Auch im Umweltschutz und bei der Finanzmarktaufsicht haben hohe Verwaltungsstrafen eine abschreckende Wirkung. Mit der COVID-19 Gesetzgebung wurden die sogenannten „Corona-Strafen“ eingeführt, die ebenfalls Verwaltungsstrafen sind.

Wann ist die Mandatierung eines Rechtsanwalts sinnvoll?

Grundsätzlich besteht im Verwaltungsstrafrecht keine Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist aber jedenfalls im Fall einer hohen Geldstrafe sinnvoll. Des Weiteren ist das Einschreiten eines Rechtsanwalts durchaus empfehlenswert, wenn es ums Prinzip geht, etwa wenn der Sachverhalt von der Behörde unzulänglich ermittelt wurde oder die Rechtsauffassung der Behörde schlichtweg falsch ist. Ziel einer Verteidigung ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zumindest eine erhebliche Reduktion der verhängten Geldstrafe.

Kosten für eine anwaltliche Vertretung

Bedauerlicherweise muss festgehalten werden, dass die Verteidigungskosten für einen Rechtsanwalt vom Beschuldigten selbst getragen werden müssen; das heißt, dass unter Umständen die Kosten für eine anwaltliche Vertretung höher sein können als die Geldstrafe selbst. In zahlreichen Fällen besteht bei den Beschuldigten der Eindruck, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, aufgrund eines anwaltlichen Einschreitens im Ergebnis doch (wenn auch nur teilweise) Recht zu bekommen.

So manche Beschuldigte scheuen sich nicht, ein Vielfaches der angedrohten oder verhängten Geldstrafe in die anwaltliche Vertretung zu investieren. Denn es geht ums Recht bekommen.

Andere Beschuldigte möchten ein solches finanzielles Investment in eine Rechtsvertretung nicht auf sich nehmen und sehen noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Aufwand oder eine Aussichtslosigkeit darin, sich selbst zu verteidigen. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann eine Rechtsschutzversicherung bieten.

Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher auf Bausteine betreffend Verwaltungsstrafrecht zu achten. Sofern man eine Rechtsschutzversicherung bereits hat, empfiehlt es sich, den Versicherungsvertrag dahingehend zu überprüfen, ob verwaltungsstrafrechtlich relevante Bausteine inkludiert sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedes verwaltungsstrafrechtliche Risiko versicherbar ist.

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Im Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltungsbehörde in der ersten Instanz beträgt das Kostenrisiko 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens EUR 10,00 für jedes Delikt. Bei einer verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 ist demnach vom Beschuldigten zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu leisten, weil EUR 10,00 den Mindestkostenbeitrag darstellen; bei einer Geldstrafe von EUR 300,00 wären EUR 30,00 als Kostenbeitrag zu bezahlen.  

Das Kostenrisiko für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in zweiter Instanz ist grundsätzlich überschaubar. Sofern die Beschwerde abgewiesen wird, wird dem Beschuldigten ein Beitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben, mindestens jedoch EUR 10,00. Beträgt die Geldstrafe etwa EUR 100,00, dann wird ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von EUR 20,00 vorgeschrieben.

Ist jedoch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht auch nur zum Teil erfolgreich und wird etwa die Geldstrafe herabgesetzt, so kommt die Kostenregelung für die erste Instanz – 10% der (herabgesetzten) Geldstrafe, jedoch mindestens EUR 10,00 – zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat überdies keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Wird das Straferkenntnis vom Verwaltungsgericht behoben und das Verfahren eingestellt, so hat der Beschwerdeführer selbstverständlich keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Fazit

Niemand kann ausschließen, selbst Opfer einer ungerecht empfundenen Verwaltungsstrafe zu werden. Eine vorteilhafte Verteidigungsstrategie im Verwaltungsstrafrecht ist die Vorbereitung auf potentielle Kosten, insbesondere einer anwaltlichen Vertretung zB durch Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Auf diese Weise steigen die Chancen erheblich, – auch in grundsätzlich wirtschaftlich nicht sinnvollen Fällen – doch noch zu seinem Recht zu kommen.

Dieser Artikel gewährt lediglich einen Überblick der Materie nach österreichischem Recht und kann eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Sollten Sie nähere Informationen zu diesem Thema benötigen, kontaktieren Sie mich bitte.

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